1Das Nähere zu den Vereinbarungen nach § 37 regelt eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung, die zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt.
2Mindestinhalt der Verordnung sind Bestimmungen
- 1.
zur Qualifikation des Personals der Traumaambulanz, das die Sitzungen durchführt,
- 2.
zur Dauer der einzelnen Sitzung,
- 3.
zur Erreichbarkeit der Traumaambulanz und zum Zeitraum, in welchem die Betroffenen einen Termin dort erhalten müssen, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten,
- 4.
zu den Dokumentationspflichten,
- 5.
zum Abrechnungsverfahren einschließlich der sich daraus ergebenden Datenübermittlungswege,
- 6.
zur Schweigepflichtentbindung und
- 7.
zur Vertraulichkeit.
–(+++ § 38: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 3 Nr. 1 G vom 12.12.2019 I 2652 mWv 20.12.2019 +++)