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Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - – SGB XIV

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1Witwen und Witwer erhalten einen monatlichen Pflegeausgleich, wenn

1.
die oder der Geschädigte schädigungsbedingt pflegebedürftig war,
2.
sie die Geschädigte oder den Geschädigten während ihrer Ehe bereits vor Inkrafttreten dieses Buches gepflegt haben,
3.
die Pflegezeit insgesamt mehr als zehn Jahre betragen hat und
4.
sie nicht einen monatlichen Betrag nach § 144 Absatz 1 erhalten, in dem eine Geldleistung nach § 144 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 enthalten ist.
Der monatliche Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr der über zehn Jahre hinausgehenden Pflegezeit 22 Euro.
2Kalendermonate, in denen die Pflege nicht unentgeltlich geleistet wurde, werden dabei nicht mitgezählt.
3Die anzurechnende Gesamtpflegezeit wird auf volle Jahre aufgerundet.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.6.2025 I Nr. 144
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25