(1) 1Geschädigte erhalten für anerkannte Schädigungsfolgen
- 1.
die in § 31 Absatz 1 des Siebten Buches genannten Hilfsmittel sowie
- 2.
einen Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche.
2Zahnersatz gilt nicht als Hilfsmittel.
(2) 1Art und Umfang der Hilfsmittel sowie der Pauschbetrag richten sich nach
- 1.
der Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 2 des Siebten Buches in der jeweils geltenden Fassung und
- 2.
den gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 31 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches.
2Dabei gelten die Grundsätze der Leistungserbringung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung.
Redaktionelle Anmerkungen
(+++ § 46: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)