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Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - – SGB XIV

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(1) Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 sind nicht als Vermögen einzusetzen.

(2) Von Berechtigten selbst oder zusammen mit ihren Angehörigen genutztes Wohneigentum im Sinne des § 17 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes ist nicht zu verwerten.

(3) 1Bei minderjährigen unverheirateten Berechtigten ist zur Deckung des Bedarfs auch Vermögen der Eltern oder eines Elternteils einzusetzen oder zu verwerten.
2Abweichend von Satz 1 ist Vermögen der Eltern oder eines Elternteils nicht einzusetzen oder zu verwerten, solange Berechtigte schwanger sind oder mindestens ein Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen.

(+++ § 108: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024; früherer Abs. 2 aufgeh. durch Art. 6 Nr. 1 Buchst. b G v. 16.12.2022 I 2328 mWv 1.1.2024 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.6.2025 I Nr. 144
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25