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Soldatengesetz – SG

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1Die Anfechtungsklage gegen den Untersuchungsbescheid (§ 71 Satz 5 und § 73 Satz 3), die Anfechtungsklage gegen den Heranziehungsbescheid (§ 72 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Satz 1) und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Heranziehungsbescheides haben keine aufschiebende Wirkung.
2Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen.

3Vor der Anordnung ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu hören.

Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Änderung durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 370 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 11.1.2026 I Nr. 6 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 5 G v. 9.1.2026 I Nr. 7 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26