Soldatengesetz – SG

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1Die Anfechtungsklage gegen den Untersuchungsbescheid (§ 71 Satz 5 und § 73 Satz 3), die Anfechtungsklage gegen den Heranziehungsbescheid (§ 72 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Satz 1) und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Heranziehungsbescheides haben keine aufschiebende Wirkung.
2Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen.
3Vor der Anordnung ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu hören.

Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;
zuletzt geändert Art. 5 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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