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Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten – SG
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§ 60 Arten der Dienstleistungen
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Dienstleistungen sind
1.
Übungen (
§ 61
),
2.
besondere Auslandsverwendungen (
§ 62
),
3.
Hilfeleistungen im Innern (
§ 63
),
4.
Hilfeleistungen im Ausland (
§ 63a
),
5.
Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft (
§ 63b
) und
6.
unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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