(1) Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft dient
(2) 1Wehrdienst zur temporären Verbesserung der Einsatzbereitschaft darf höchstens zehn Monate im Kalenderjahr geleistet werden.
2Er wird auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Absatz 2 nicht angerechnet.