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Soldatengesetz – SG

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(1) 1Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft dient

1.
dem Erhalt oder der Herstellung der Funktionsfähigkeit von Organisationseinheiten bei anders nicht abwendbaren Vakanzen oder
2.
der Bewältigung anders nicht rechtzeitig zu bewältigender Auftragsspitzen.

2Er ist nur zulässig, wenn für Reservisten
1.
eine Wiederverwendung als Berufssoldat oder
2.
eine erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
nicht möglich ist.

(2) 1Wehrdienst zur temporären Verbesserung der Einsatzbereitschaft darf höchstens zehn Monate im Kalenderjahr geleistet werden.
2Er wird auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Absatz 2 nicht angerechnet.

Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Änderung durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 370 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 11.1.2026 I Nr. 6 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 5 G v. 9.1.2026 I Nr. 7 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26