1Der Soldat verliert seinen Dienstgrad nur kraft Gesetzes oder durch Richterspruch. 2Das Nähere über den Verlust des Dienstgrades durch Richterspruch regelt die Wehrdisziplinarordnung. 3Ein Verzicht auf den Dienstgrad ist nicht zulässig.
Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 27.2.2025 I Nr. 72