(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat die Rechtsverordnung über die Festlegung der Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 3a Absatz 2.
(5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
(+++ § 93 Abs. 2 Nr. 9: Aufgrund der rückwirkenden Einfügung der Nr. 3 durch Art. 5 Nr. 10 Buchst. a G v. 20.8.2021 I 3932 mWv 1.1.2021 wird die frühere Nr. 8 ab dem 7.7.2021 die Nr. 9 +++)