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Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten – SG

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1Urlaube nach § 28 Absatz 5 und den §§ 28a und 30a Absatz 7 sowie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 30a dürfen zusammen eine Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten.
2Diese Höchstdauer gilt nicht in den Fällen des § 30a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1.

Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25