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Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten – SG

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1Der Soldat hat einen Anspruch auf Seelsorge und ungestörte Religionsausübung.
2Die Teilnahme am Gottesdienst ist freiwillig.

Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25