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Soldatengesetz – SG

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(1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet

1.
durch Entlassung entsprechend § 46 Absatz 1,
2.
durch Entlassung entsprechend § 75 oder
3.
durch Ausschluss entsprechend § 76.

(2) 1Während der Probezeit kann der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden.
2Die Entlassungsverfügung ist spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben.

3Auf schriftlichen Antrag des Soldaten ist dieser während der Probezeit zum 15. oder Letzten eines Monats zu entlassen.

4Die Entlassung ist in den ersten fünf Monaten einen Monat vor dem Entlassungstag zu beantragen.

(3) Wird einem Antrag nach § 58e Absatz 3 stattgegeben, so kann der Soldat entlassen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.

Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Änderung durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 370 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 11.1.2026 I Nr. 6 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 5 G v. 9.1.2026 I Nr. 7 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26