(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 3 sind auf die in § 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die Vorschriften des Kapitel 2 sind wie folgt entsprechend anzuwenden:
2
(+++ Kapitel 3 (§§ 68 bis 72): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)