(1) 1Der Unternehmer hat bei der Durchführung der Bohrungsarbeiten sicherzustellen, dass der Verlust oder der Austritt von Bohrspülung so gering wie möglich gehalten wird.
2Hierzu hat er insbesondere geeignete Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen an der Bohrung anzubringen.
(2) 1Die Verwendung von Bohrspülungen mit Öl oder anderen wassergefährdenden Inhaltsstoffen bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn keine andere Bohrspülung verwendet werden kann und die Auswirkungen auf die Umwelt vertretbar sind.
3Bohrspülungen, die auf Öl oder anderen wassergefährdenden Stoffen basieren, dürfen nicht in das Meer eingebracht werden.
(3) 1Das Einbringen von Bohrklein, das bei der Verwendung von Bohrspülungen, die auf Öl oder anderen wassergefährdenden Stoffen basieren, anfällt, in das Meer außerhalb der Küstengewässer bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
2§ 45 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.
3Die Genehmigung nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn
(4) Beim Einbringen von Bohrklein, das bei der Verwendung von Bohrspülungen auf Wasserbasis anfällt, in das Meer außerhalb der Küstengewässer hat der Unternehmer die natürlichen Gegebenheiten des jeweiligen Meeresbereiches zu berücksichtigen.
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)