(1) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Gefahr alle Personen die Plattform sofort verlassen und Verunglückte aus dem Wasser gerettet werden können.
2Hierfür hat er dem Stand der Technik entsprechende Rettungsmittel bereitzustellen.
3Überlebensfahrzeuge müssen in einer solchen Anzahl vorhanden sein, dass sie alle auf der Plattform anwesenden Personen auch dann noch aufnehmen können, wenn die Hälfte dieser Fahrzeuge bei Störfällen unbrauchbar wird oder nicht erreichbar ist; auf der Plattform vorhandene Rettungsflöße dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.
(2) 1Die Rettungsmittel hat der Unternehmer so anzubringen und zu verteilen, dass sie bei Gefahr schnell und sicher zu erreichen sind und bestimmungsgemäß benutzt werden können.
2Er hat sie zu warten und mindestens monatlich auf Vollzähligkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen.
(3) 1Zu den Mindestanforderungen für Rettungsboote, Rettungsflöße, Rettungsbojen und Rettungswesten gehören:
2
(4) 1Der Unternehmer hat jede Arbeitsstätte mit geeigneten und ausreichenden Evakuierungsmöglichkeiten für Notfälle und Fluchtmöglichkeiten unmittelbar zur See hin auszustatten.
2Lebensrettungsgeräte, die für die jeweilige Plattform geeignet sind, müssen sofort einsatzfähig sein.
(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)