(1) Der Unternehmer hat bei Bohrungen
(2) Der Unternehmer hat
(3) Auf Bohrungen, die nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas dienen, ist § 49 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
(+++ § 32 Abs. 1 bis 3: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 +++)