(1) 1Der Unternehmer hat mit Beginn der Errichtung der Plattform eine Sicherheitszone um die Plattform einzurichten und zu überwachen.
2Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Sicherheitszone über den in § 2 Absatz 15 festgelegten Bereich hinaus auszudehnen ist, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten erforderlich ist und durch allgemein anerkannte internationale Normen gestattet oder durch die Internationale Seeschifffahrts-Organisation empfohlen wird.
(2) 1Es ist verboten, mit einem Wasserfahrzeug in die Sicherheitszone einzufahren und sich mit einem Wasserfahrzeug darin aufzuhalten.
2Abweichend von Satz 1 ist in den folgenden Fällen die Einfahrt in die Sicherheitszone und der Aufenthalt in ihr erlaubt:
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(3) Sicherheitszonen, die nach Absatz 1 eingerichtet werden, hat der Unternehmer dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Eintragung in die Seekarten unverzüglich mitzuteilen.
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)