(1) 1Der Unternehmer hat zur Regelung wiederkehrender und für die Sicherheit bedeutsamer Betriebs- und Arbeitsvorgänge die für ihren sicheren und ordnungsgemäßen Ablauf erforderlichen Bedienungsanleitungen, Verhaltensregeln und Sicherheitsvorkehrungen als innerbetriebliche Anordnung in Betriebsanweisungen schriftlich festzulegen.
2Dies gilt insbesondere für
(2) 1Der Unternehmer hat den Beschäftigten die Betriebsanweisungen, soweit sie davon betroffen sind, in der Verkehrssprache und erforderlichenfalls in weiteren Sprachen auszuhändigen und die Beschäftigten erforderlichenfalls auf ihre Aufgaben bezogen zu unterweisen.
2Er hat die Betriebsanweisungen darüber hinaus an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen oder zur Einsicht auszulegen.
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
(+++ § 37 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 3 +++)