(1) 1Unternehmer, die
Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten
durchführen, haben Leitfäden zu bewährten Verfahren für die Beherrschung ernster Gefahren bei Aktivitäten für die gesamte Auslegungs- und Betriebsphase der
Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten
unter Berücksichtigung der in Anlage 4 genannten Aspekte zu erstellen und zu überarbeiten.
2Die Leitfäden können auch von den jeweiligen Unternehmensverbänden erstellt und überarbeitet werden.
3Die Erarbeitung hat auf der Grundlage eines Prioritätenplans zu erfolgen, der in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde aufzustellen ist.
(2) 1Bei der Erstellung und Überarbeitung der Leitfäden sind die Arbeitnehmervertreter und die zuständige Behörde einzubeziehen.
2Zu diesem Zwecke sind regelmäßige Treffen oder eine andere Form des regelmäßigen Austausches vorzusehen.
3Erfahrungen aus den anderen Mitgliedstaaten sind zu nutzen.
(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
§ 60 Abs. 1 Satz 1 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde vor dem Wort "Erdgasaktivitäten" der überflüssige Bindestrich entfernt