(1) Der Unternehmer hat Systeme zur unabhängigen Überprüfung zu erstellen und diese Systeme zu beschreiben für
(2) Die Beschreibung der Systeme zur unabhängigen Überprüfung nach Absatz 1 umfasst die Informationen nach Anlage 1 Nummer 5.
(3) 1Bei der Ausgestaltung des Systems sind zudem zu berücksichtigen:
2
(4) Die Haftung des Unternehmers für das ordnungsgemäße und sichere Funktionieren der Plattformen, der anderen Einrichtungen und der Geräte, die Gegenstand der Überprüfung sind, bleibt von den Ergebnissen der unabhängigen Überprüfung unberührt.
(5) Der Unternehmer hat die Sachverständigen, die nach § 47 Absatz 3 die unabhängige Überprüfung durchführen, an der Planung und Vorbereitung einer wesentlichen Änderung der Systeme der unabhängigen Prüfung zu beteiligen.
(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
(+++ § 46: Zur Anwendung vgl. § 72 +++)