(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten auf der Grundlage eines systematischen Risikomanagements durchgeführt und alle geeigneten Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle getroffen werden, so dass das Risiko schwerer Unfälle für Personen, Umwelt und Plattformen vertretbar ist.
(2) 1Der Unternehmer hat eine verantwortliche Person zu bestimmen, die für das Risikomanagement als Grundlage für die Sicherheit der Plattform, der anderen Einrichtungen und der sonstigen sicherheitskritischen Elemente zuständig ist.
2Der mit dem Risikomanagement beauftragten verantwortlichen Person obliegt die Einbringung der das Risikomanagement betreffenden Aspekte bei
(3) Der Unternehmer hat im Fall eines schweren Unfalls alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dessen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.
(+++ Kapitel 2 (§§ 40 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
(+++ § 40 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 72 +++)