(1) 1Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
2
(2) 1Der Unternehmer hat in den folgenden Fällen zusätzlich unverzüglich folgende Stellen zu unterrichten:
2
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
(+++ § 39 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 64 Abs. 1 +++)