(1) 1Der Unternehmer hat auf Plattformen alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit
(2) 1Sammelpunkte und Ablegestationen müssen von den Unterkünften und Arbeitsbereichen aus leicht zugänglich sein.
2Ein Sammelpunkt oder eine Ablegestation je Plattform ist mit einer Fernbedienung zur Steuerung der in § 13 Absatz 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung aufgeführten Systeme und mit einem System zur Kommunikation mit Küsten- und Notdienststellen zu versehen, wenn dies nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gefahren nach § 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 der Allgemeinen Bundesbergverordnung oder nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erforderlich ist.
(3) 1Der Unternehmer hat eine Liste mit den Namen der jedem sicheren Sammelpunkt zugewiesenen Beschäftigten zu führen.
2Die Liste ist auf dem Laufenden zu halten und gut sichtbar auszuhängen.
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)