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Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels – OffshoreBergV

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(1) Es ist verboten, Schifffahrtszeichen im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach § 1 zu beseitigen, zu beschädigen oder anderweitig in ihrer Erkennbarkeit zu beeinträchtigen oder ihre Position zu verändern.

(2) Auf den Plattformen dürfen keine Zeichen, Lichter, Scheinwerfer oder Arbeitsbeleuchtungen benutzt werden, die mit Schifffahrtszeichen verwechselt werden, die Sichtbarkeit von Schifffahrtszeichen beeinträchtigen oder Schiffsführer durch Blendwirkung oder Spiegelung irreführen oder behindern können.

(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)

Geändert durch Art. 12 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25