Einlagensicherungsgesetz – EinSiG

arrow_left arrow_right

(1) Der Entschädigungsanspruch gegen das Einlagensicherungssystem verjährt in fünf Jahren nach Unterrichtung des Einlegers über den Entschädigungsfall gemäß § 12.

(2) Für Streitigkeiten über Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs ist der Zivilrechtsweg gegeben.

Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 5 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print