Einlagensicherungsgesetz – EinSiG

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Die §§ 27 bis 32 sind im Falle der Inanspruchnahme einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn die verfügbaren Finanzmittel nicht ausreichen, um die sich aus § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ergebende Pflicht zur Haftung zu erfüllen.

Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 5 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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