Einlagensicherungsgesetz – EinSiG

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(1) Die Bundesanstalt hat die Feststellung des Entschädigungsfalls unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

(2) Die Bundesanstalt unterrichtet das Einlagensicherungssystem, dem das CRR-Kreditinstitut angehört, unverzüglich über die Feststellung des Entschädigungsfalls.

Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 5 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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