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Einlagensicherungsgesetz – EinSiG

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(1) Die Bundesanstalt hat die Feststellung des Entschädigungsfalls unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

(2) Die Bundesanstalt unterrichtet das Einlagensicherungssystem, dem das CRR-Kreditinstitut angehört, unverzüglich über die Feststellung des Entschädigungsfalls.

Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 15 G v. 12.5.2021 I 990
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25