print

Einlagensicherungsgesetz – EinSiG

arrow_left arrow_right

Erhält die gesetzliche Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Prüfung nach § 35 oder in sonstiger Weise Kenntnis von Umständen, welche die Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem CRR-Kreditinstitut begründen oder erhöhen, hat sie diese unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen.

Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 15 G v. 12.5.2021 I 990
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26