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Einlagensicherungsgesetz – EinSiG

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1Das Einlagensicherungssystem hat die Einleger des CRR-Kreditinstituts unverzüglich über den Eintritt des Entschädigungsfalls zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass Ansprüche nach § 5 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 glaubhaft gemacht werden müssen.
2Die Unterrichtung kann mit der Entschädigung erfolgen.

Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 15 G v. 12.5.2021 I 990
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25