Einlagensicherungsgesetz – EinSiG

arrow_left arrow_right

1Das Einlagensicherungssystem hat die Einleger des CRR-Kreditinstituts unverzüglich über den Eintritt des Entschädigungsfalls zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass Ansprüche nach § 5 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 glaubhaft gemacht werden müssen.
2Die Unterrichtung kann mit der Entschädigung erfolgen.

Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 5 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print