1Wird einer Vertragspartei die Erfüllung einer ihr nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtung infolge höherer Gewalt oder anderer objektiv unabwendbarer Ereignisse zeitweise oder dauernd unmöglich, informiert sie die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich hierüber.
2Die betroffenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ruhen für den entsprechenden Zeitraum.
3Das Recht zur Kündigung bleibt durch diese Regelung unberührt.