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Vertrag über die Durchführung des europäischen elektronischen Mautdienstes auf Bundesstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes – EEMD-ZVAnl II

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(1) 1Der Anbieter hat keine Rechte in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte („Schutzrechte") des Mauterhebers oder der Betreibergesellschaft.
2Soweit nachfolgend nicht ein anderes geregelt ist, werden an den Anbieter unter diesem Vertrag keine Schutzrechte lizenziert.

(2) 1Sollten beim Anbieter im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des EETS-Systems Schutzrechte bestehen oder entstehen, deren Nutzung für den Mauterheber im Zusammenhang mit der Erbringung des EETS im EETS-Gebiet BFStrMG von praktischer Bedeutung ist, räumt der Anbieter dem Mauterheber bereits jetzt ab dem Zeitpunkt der Entstehung dieser Schutzrechte ein einfaches Nutzungsrecht einschließlich des Rechts zur Unterlizenzierung für das EETS-Gebiet BFStrMG, in dem zeitlichen und inhaltlichen Umfang ein, der für das Verhältnis zwischen Anbieter und Mauterheber erforderlich ist.
2Soweit es sich um Schutzrechte Dritter handelt, steht der Anbieter dafür ein, dass er zur Unterlizenzierung berechtigt ist.

(3) 1Soweit beim Mauterheber im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb des EETS-Systems Schutzrechte entstehen, deren Nutzung für den Anbieter im Zusammenhang mit der Erbringung des EETS im EETS-Gebiet BFStrMG erforderlich ist, hat der Anbieter einen Anspruch auf Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts für das EETS-Gebiet BFStrMG, in dem zeitlichen und inhaltlichen Umfang, der für das Verhältnis zwischen Anbieter und Mauterheber erforderlich ist.
2Eine Unterlizenzierung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Mauterhebers.
3Der Anbieter haftet dem Mauterheber verschuldensunabhängig für eine Verletzung der Pflicht gemäß Satz 2.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.10.2025 I Nr. 244
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25