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EETS-Zulassungsvertrag – EEMD-ZVAnl II

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(1) 1Der Anbieter muss beim Betrieb seines EETS-Teilsystems die folgenden Qualitätsparameter erfüllen:

1.
Der Anbieter muss eine Erfassungsquote von mindestens 99,600 % erreichen. 1Mit der Erfassungsquote wird die Qualität der korrekten Mauterkennung für Befahrungen des mautpflichtigen Straßennetzes, bezogen auf den vom EETS-Anbieter zu verantwortenden Anteil der Mauterhebung, ermittelt.
2.
1Der Anbieter muss eine DSRC-Quote von mindestens 98,500 % erreichen.
2Die DSRC-Quote wird durch die Messung der korrekten DSRC Kommunikation der EETS-Fahrzeuggeräte mit den Kontrolleinrichtungen des Mauterhebers ermittelt, wobei alle abrechnungsrelevanten Daten (Fahrzeugparameter und Vertragsparameter) korrekt und vollständig übermittelt werden müssen.
3.
1Der Anbieter muss eine Sperrlistenquote von mindestens 99,900 % erreichen.
2Die Sperrlistenquote bestimmt sich aus der Messung der Anzahl der Fahrzeuge, deren Bordgeräte die Erhebungsbereitschaft signalisieren (Zustand grün), jedoch auf der Sperrliste aufgeführt sind.
4.
1Der Anbieter muss eine Nutzerlistenquote von mindestens 99,900 % erreichen.
2Die Nutzerlistenquote wird aus der Messung der Qualität der Erstellung und Übermittlung der Nutzerliste vom Anbieter an den Mauterheber ermittelt.
5.
1Der Anbieter muss eine Quote für Fahrspuren von mindestens 99,000 % erreichen.
2Die Quote für Fahrspuren wird durch die Messung der Korrektheit und Rechtzeitigkeit der Übermittlung von Fahrspuren über die Schnittstelle 005 vom Anbieter an den Mauterhebungsdienst bestimmt.
6.
1(weggefallen)
Die Einzelheiten zur Messung und Bewertung der einzelnen Qualitätsparameter sind in den Qualitätsparametern für EETS-Anbieter (Anlage 5) geregelt.

(2) 1Der Anbieter ermöglicht dem Mauterheber oder von ihm beauftragten Dritten Zugang zu den Räumlichkeiten und technischen Systemen, um Audits über die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebietsvorgaben durchzuführen.


2Die Einzelheiten zu den Auditbestimmungen sind in den Qualitätsparametern für EETS-Anbieter (Anlage 5) geregelt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.10.2025 I Nr. 244
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26