(1) Der Mauterheber kann auch nach Vertragsabschluss vom Anbieter die erneute Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit verlangen, wenn
(2) Mit Zustimmung des Mauterhebers kann der Anbieter das erneute Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit auf einzelne Bestandteile des EETS-Teilsystems des Anbieters begrenzen.
(3) 1Der Anbieter trägt die Kosten für die erneute Durchführung des Verfahrens der Gebrauchstauglichkeit.
2Dies gilt nicht, wenn Änderungen im System des Mauterhebers, im System des nationalen Betreibers oder im Mauterhebungsdienst ursächlich für die erneute Durchführung der Gebrauchstauglichkeit sind.
3Das Entgelt bestimmt sich nach der Entgeltordnung der Anlage 6.
(4) Das Recht des Mauterhebers zur Kündigung dieses Vertrages bleibt durch die Regelungen dieses Paragraphen unberührt.