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EETS-Zulassungsvertrag – EEMD-ZVAnl II

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(1) 1Alle Rechnungen müssen den zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung geltenden Bestimmungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes (insbesondere den §§ 14, 14a UStG) entsprechen.
2Ist der Rechnungsempfänger zur Akzeptanz von Rechnungen in bestimmter Form nur dann verpflichtet, wenn diese weitere gesetzliche Anforderungen oder Vorgaben aus Rechtsverordnungen erfüllen, sind diese Mindestanforderungen bei der Wahl der jeweiligen Rechnungsform vom Rechnungsaussteller zu berücksichtigen.

3Erfüllt eine Rechnung die vorgenannten Anforderungen nicht, ist der Rechnungsempfänger berechtigt, die betroffene Rechnung zurückzuweisen.

(2) 1Der Anbieter verpflichtet sich, Rechnungen ausschließlich als elektronische Rechnungen im XRechnungs-XML-Format über den Zentralen Rechnungseingang des Bundes an den Mauterheber zu richten.
2Rechnungen, die entgegen Satz 1 nicht elektronisch gestellt werden, begründen keine Fälligkeit nach § 286 Absatz 3 BGB.

(3) 1Alle Rechnungen sind in einer Form zu erstellen, die dem Rechnungsempfänger eine Prüfung mit zumutbarem Aufwand ermöglicht.
2Die jeweilige Rechnung muss insbesondere eine leicht prüfbare und aussagekräftige Beschreibung der abzurechnenden Leistungen enthalten.

3Die für den Rechnungsempfänger zur Prüfung der jeweiligen Rechnung notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten (z.B. Mengenberechnungen.) sind beizufügen.

(4) 1Alle Rechnungen sind an den folgenden Rechnungsempfänger zu richten:

Bundesamt für Logistik und Mobilität
Werderstr. 34
50672 Köln
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE811763109
(stets auf allen Rechnungen anzugeben).

2Dies gilt nicht, sofern der Mauterheber dem Anbieter schriftlich einen anderen Rechnungsempfänger mitgeteilt hat.

(5) Der Mauterheber ist jederzeit berechtigt, aus sachlichen Gründen weitere Formerfordernisse für die Rechnungsstellung aufzustellen, die der Anbieter zu beachten hat.

(6) 1Der Mauterheber wird Rechnungen innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Zugang prüfen.
2Die vorstehende Frist beginnt für jede Rechnung erst dann zu laufen, wenn der Anbieter dem Mauterheber alle zur Prüfung der jeweiligen Rechnung erforderlichen Informationen, Unterlagen oder Daten zur Verfügung gestellt hat.

3Fehlen aus Sicht des Mauterhebers zur Prüfung der Rechnung wesentliche, erforderliche Informationen, Unterlagen und Daten, so wird er dies dem Anbieter mitteilen.

4Ergibt die Prüfung der Rechnung, dass diese nicht ordnungsgemäß ist oder Fehler oder sonstige Unstimmigkeiten bestehen, wird der Mauterheber solche Einwendungen gegen die jeweilige Rechnung dem Anbieter schriftlich innerhalb der Prüfungsfrist nach den Sätzen 1 und 2 mitteilen.

5Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang beim Anbieter.

6Sollte der Anbieter mit den vom Mauterheber erhobenen Einwendungen nicht einverstanden sein, hat er innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Einwendungen darzulegen, weshalb er mit den Einwendungen des Mauterhebers nicht einverstanden ist und dies näher zu begründen, anderenfalls gelten die Einwendungen des Mauterhebers als anerkannt.

(7) 1Die abgerechneten Zahlungsansprüche des Anbieters werden nur insoweit zur Zahlung fällig, wie der Mauterheber innerhalb der in Absatz 6 genannten Frist keine Einwendungen erhebt oder solche Einwendungen durch eine einvernehmliche Regelung der Vertragsparteien oder bindende Entscheidung entsprechend den Vorgaben des § 33 oder gemäß Absatz 6 erledigt werden.
2Erhebt der Mauterheber nur gegen einen Teil der jeweiligen Rechnung Einwendungen, so ist der unstrittige Teil nach Ablauf der Prüfungsfrist gemäß Absatz 6 zur Zahlung fällig.

(8) Gerät der Mauterheber mit der Zahlung von Vergütungsansprüchen des Anbieters in Verzug, hat der Mauterheber Verzugszinsen nach § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB zu zahlen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.10.2025 I Nr. 244
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26