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Vertrag über die Durchführung des europäischen elektronischen Mautdienstes auf Bundesstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes – EEMD-ZVAnl II

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1Der Anbieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Mauterhebers Rechte aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten oder zu verpfänden.
2Dies gilt auch für die schuldbefreiende Übernahme von Verpflichtungen des Anbieters aus diesem Vertrag durch Dritte sowie eine vollständige Vertragsübernahme dieses Vertrages vom Anbieter durch Dritte.
3Die Erteilung der Zustimmung steht im freien Ermessen des Mauterhebers.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.10.2025 I Nr. 244
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25