print

EETS-Zulassungsvertrag – EEMD-ZVAnl II

arrow_left arrow_right

1Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine notarielle Beurkundung gesetzlich erforderlich ist.
2Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

3Die Anwendung von § 126 Absatz 3 BGB ist ausgeschlossen.

4Sämtliche Änderungen und Ergänzungen sind in deutscher Sprache abzufassen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.10.2025 I Nr. 244
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26