1Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine notarielle Beurkundung gesetzlich erforderlich ist.
2Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
3Die Anwendung von § 126 Absatz 3 BGB ist ausgeschlossen.
4Sämtliche Änderungen und Ergänzungen sind in deutscher Sprache abzufassen.