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Vertrag über die Durchführung des europäischen elektronischen Mautdienstes auf Bundesstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes – EEMD-ZVAnl II

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(1) 1Der Anbieter haftet bei Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen für Vorsatz und Fahrlässigkeit.
2Er haftet zudem für die Rückwirkungsfreiheit der von ihm verwendeten Systeme und eingebrachten Komponenten im Hinblick auf die ungestörte Funktion der Systeme des Mauterhebers sowie des Mauterhebungsdienstes, des nationalen Betreibers und der von ihm betriebenen Kontrolleinrichtungen, anderer Anbieter und sonstiger Dritter.
3Soweit der Anbieter in diesem Vertrag explizit oder aus den Umständen ersichtlich eine Einstandspflicht übernommen hat, insbesondere in Form von Zusicherungen oder Garantien, haftet er dem Mauterheber auch verschuldensunabhängig.

(2) 1Für das Tun oder Unterlassen seiner Arbeitnehmer, freien Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter, des eingesetzten Personals und seiner Erfüllungsgehilfen (einschließlich aller Unterauftragnehmer und Unter-Unterauftragnehmer) sowie deren Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter, eingesetztes Personal und gesetzliche Vertreter, haftet der Anbieter gegenüber dem Mauterheber in gleichem Umfang wie für eigenes Tun oder Unterlassen.
2Soweit der Anbieter in diesem Vertrag explizit oder aus den Umständen ersichtlich eine Einstandspflicht übernommen hat, haftet er unabhängig davon, ob die in Satz 1 genannten Personen die Verletzung vertraglicher Pflichten zu vertreten haben.
3Soweit dem Mauterheber aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten durch die in Satz 1 genannten Personen ein Schadensersatzanspruch gegen den Anbieter zusteht, tritt der Anbieter etwaige gegenüber diesen Personen bestehende Ansprüche auf Aufforderung des Mauterhebers erfüllungshalber an diesen ab.
4§ 278 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist ausgeschlossen.

(3) Der Anbieter steht dem Mauterheber für die Richtigkeit der von ihm in diesem Vertrag gegebenen Zusicherungen ein.

(4) 1Der Mauterheber haftet nur für Schäden des Anbieters aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie darüber hinaus für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Mauterhebers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
2Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die zur Erreichung des Vertragsziels notwendig sind.
3Im Übrigen ist die Haftung des Mauterhebers ausgeschlossen.
4Für die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Mauterheber nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
5Dies gilt nicht, wenn es sich um Schadenersatzansprüche des Anbieters aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt.
6Wenn Ansprüche direkt gegen die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Mauterhebers geltend gemacht werden, gelten die Einschränkungen der Sätze 1 bis 5 auch für diese.

(5) 1Ansprüche des Anbieters gegen den Mauterheber wegen des Abschlusses von EETS-Verträgen mit anderen Anbietern sind ausgeschlossen.
2Der Mauterheber haftet dem Anbieter nicht für Schäden, die diesem mittelbar oder unmittelbar durch die Tätigkeit anderer Anbieter entstanden sind, unabhängig davon, ob der andere Anbieter hierbei gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen verletzt hat.

(6) Der Mauterheber haftet nicht für eine Einschränkung oder Schäden des Anbieters

1.
aufgrund von Maßnahmen des Baus, Betriebs, der Reparatur oder der Unterhaltung von Straßen des mautpflichtigen Straßennetzes,
2.
aufgrund von Änderungen, Beschränkungen oder Einschränkungen des mautpflichtigen Streckennetzes,
3.
aus der Bereitstellung und Durchführung der EETS-Mauterkennung für Anbieter durch einen dritten Dienstleister. Davon ausgenommen ist die Erbringung des Mauterhebungsdienstes durch den nationalen Betreiber im Auftrag des Mauterhebers.

(7) Das Recht des Mauterhebers, wegen der Verletzung von Pflichten aus dieser Vereinbarung Vertragsstrafen zu erheben, bleibt von der Regelung dieses Paragraphen unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.10.2025 I Nr. 244
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25