(1) 1Der Anbieter haftet gegenüber dem Mauterheber für die im EETS-Gebiet BFStrMG geschuldete Maut der Nutzer, die er dem Mauterheber in seinen Nutzerlisten nach § 4j BFStrMG gemeldet hat oder hätte melden müssen.
2Die Haftung umfasst auch die nach § 8 BFStrMG geschuldete Maut, sofern der Nutzer diese nicht entrichtet („Mautausfallhaftung“).
(2) 1Die Haftung des Anbieters nach Absatz 1 gilt verschuldensunabhängig und unabhängig davon, ob Nutzer des Anbieters oder Dritte die ihnen im Rahmen des EETS obliegenden Pflichten nicht erfüllt haben.
2Ansprüche des Anbieters gegen seine Nutzer oder Dritte bleiben hiervon unberührt.
(3) Die Haftung des Anbieters für die geschuldete Maut eines Nutzers nach Absatz 1 endet erst, nachdem der Anbieter
(4) 1Der Anbieter darf ein Bordgerät erst auf die Sperrliste setzen, wenn er das Bordgerät gesperrt hat.
2Der Anbieter muss seinen Nutzer auf geeignete Weise über die Sperrung des Bordgerätes informieren.
3Das Bordgerät muss dem Nutzer im Fall der Sperrung anzeigen, dass es nicht erhebungsbereit ist.
4Der Anbieter muss ein Bordgerät von der Sperrliste entfernen, wenn er das Bordgerät wieder entsperrt hat.