- 1.
weil die Registrierung des Anbieters gemäß § 4 MautSysG oder bei der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum weggefallen ist oder die sachlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen,
- 2.
die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 MautSysG ergeben hat, dass diese nicht vorliegen und nicht geschaffen werden können,
- 3.
die vom Anbieter im Rahmen von § 3 dieses Vertrages gemachten Angaben unkorrekt oder unvollständig gewesen sind,
- 4.
durch den Wechsel des wirtschaftlich Berechtigten beim Anbieter wesentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden,
- 5.
der Anbieter in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen nach § 5 dieses Vertrages verstößt,
- 6.
der Anbieter seine Verpflichtungen aus § 6 dieses Vertrages nicht erfüllt oder ein als Bankgarantie oder gleichwertiges Finanzinstrument gestelltes Instrument unwirksam oder undurchsetzbar ist oder wird oder ohne Ersatz endet,
- 7.
der Anbieter nicht nur vorübergehend den Versicherungsschutz nach § 7 dieses Vertrages nicht oder in nicht ausreichender Weise besitzt oder nicht nachweist,
- 8.
der Mauterheber seine nach § 8 dieses Vertrages erforderliche Zustimmung endgültig verweigert hat,
- 9.
der Anbieter in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen aus § 9 dieses Vertrages verstößt,
- 10.
der Anbieter wiederholt und in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen aus § 11 dieses Vertrages verstößt,
- 11.
der Anbieter wiederholt und in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen aus § 12 dieses Vertrages verstößt,
- 12.
der Anbieter in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen zur Gewährleistung des Datenschutzes gemäß § 13 dieses Vertrages verstößt,
- 13.
der Anbieter in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß § 14 dieses Vertrages verstößt,
- 14.
der Anbieter wiederholt und in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen aus § 15 dieses Vertrages verstößt,
- 15.
der Anbieter wiederholt und in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen aus § 16 dieses Vertrages verstößt; ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn es sich um einen einmaligen, besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung handelt,
- 16.
der Anbieter eine EETS-Erfassungsquote von 95,000 % innerhalb eines Kalenderjahres in mehr als zwei Monaten oder in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unterschreitet,
- 17.
der Anbieter eine DSRC-Quote von 96,000 % innerhalb eines Kalenderjahres in mehr als zwei Monaten oder in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unterschreitet,
- 18.
der Anbieter Nutzerlisten gemäß § 4j BFStrMG wiederholt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig überträgt,
- 19.
der Anbieter wiederholt und in nicht unerheblichem Umfang entgegen § 19 Bordgeräte auf die Sperrliste setzt, bevor er diese gesperrt hat,
- 20.
der Anbieter sich weigert, das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit gemäß § 23 dieses Vertrages erneut durchzuführen, oder das Verfahren nicht zu einer Feststellung der Gebrauchstauglichkeit führt,
- 21.
der Anbieter entgegen § 12 Absatz 1 MautSysG seine Verpflichtung innerhalb von 36 Monaten nach seiner Registrierung Zulassungsverträge über alle mautpflichtigen Streckennetze mit elektronischen Mautsystemen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/520 in mindestens vier Mitgliedstaaten der Europäischen Union abzuschließen, nicht erfüllt oder seine Verpflichtung zur Wiederherstellung der Abdeckung der mautpflichtigen Streckennetze nicht erfüllt,
- 22.
aufgrund von Rechtsänderungen auf nationaler oder europäischer Ebene die Grundlagen der Mauterhebung im EETS-Gebiet BFStrMG oder die Grundlagen für die Indienststellung des EETS wegfallen oder
- 23.
der Anbieter wiederholt und in nicht unerheblicher Weise gegen die Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG verstößt; ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn es sich um einen einmaligen, besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG handelt.