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Vertrag über die Durchführung des europäischen elektronischen Mautdienstes auf Bundesstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes – EEMD-ZVAnl II

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(1) Den Vertragsparteien steht es frei, im Falle von Streitigkeiten über den Inhalt oder die Auslegung dieses Vertrages die Vermittlungsstelle nach den §§ 28 bis 30 MautSysG anzurufen.

(2) Die Anrufung der Vermittlungsstelle hindert nicht die Inanspruchnahme von behördlichen oder gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten in der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.10.2025 I Nr. 244
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25