(1) 1Der Anbieter versichert, dass er entsprechend Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/520 registriert ist, und hat die Registrierung vor Vertragsschluss belegt.
2Der Anbieter muss dem Mauterheber unverzüglich mitteilen, wenn seine Registrierung widerrufen oder aus anderem Grund nicht mehr gültig ist oder ein Verfahren zum Widerruf der Registrierung von der zuständigen Stelle eingeleitet worden ist.
3Auf Verlangen des Mauterhebers muss der Anbieter das Vorliegen seiner Registrierung nachweisen.
(2) 1Der Anbieter versichert, dass die nachfolgenden Angaben am Tag der Unterzeichnung dieses Vertrages vollständig und richtig sind:
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