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Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO

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1Der Schriftführer führt das Protokoll über die Sitzungen des Vorstandes und der Kammerversammlung.
2Er führt den Schriftwechsel des Vorstandes, soweit es sich nicht der Präsident vorbehält.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25