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Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO

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Für die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof gelten der Erste bis Siebente Teil dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften etwas Besonderes ergibt.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26