BRAO
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Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO
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§ 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
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1
Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer
1.
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
2.
die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
3.
über eine Bescheinigung nach
§ 16a
Absatz 5
des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
verfügt.
2
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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