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Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO

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(1) Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand.

(2) 1Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern.
2Die Kammerversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25