print

Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO

arrow_left arrow_right

(1) Die Rechtsanwaltskammern werden in der Hauptversammlung durch ihre Präsidenten vertreten.

(2) Der Präsident einer Rechtsanwaltskammer kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26