print

Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO

arrow_left arrow_right

1Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus.
2Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26