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Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO

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1Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus.
2Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.

3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Rechtsanwälte, die zur Mitarbeit in der Rechtsanwaltskammer herangezogen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26