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Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO

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1Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus.
2Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Rechtsanwälte, die zur Mitarbeit in der Rechtsanwaltskammer herangezogen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25