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Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO

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1Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen.
2Er ist dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zuzustellen.
3War das Mitglied bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26