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Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO

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1Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder auf Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes verhandeln und entscheiden.
2Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25